Die KassenSichV tratt pünktlich zum 01.01.2020 in Kraft!
Die technisch notwendigen Anpassungen und Aufrüstungen sind umgehend durchzuführen und die rechtlichen Voraussetzungen unverzüglich zu erfüllen.
Aber: Zur Umsetzung einer flächendeckenden Aufrüstung elektronischer Aufzeichnungssysteme wird es nicht beanstandet, wenn dies elektronischen Aufzeichnungssysteme längstens bis zum 30. September 2020 noch nicht über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) verfügen.
Nichtbeanstandungsfrist KassenSichV bis 31.03.2021 unter Voraussetzungen verlängert.
Am 10.7.2020 wurde bekannt, dass die Bundesländer Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westphalen, Baden-Württemberg, Bayern, Schleswig-Holstein, Saarland, Sachsen und Hamburg per Erlass die Nichtbeanstandungsregel der Kassensicherungsverordnung vom 30.09.2020 auf den 31.3.2021 verschieben.
Die Bedingungen für die Nichtbeanstandung in diesen Bundesländern sind:
Das Unternehmen muss die erforderliche Anzahl an TSE bei einem Kassenfachhändler bis spätestens 30. September 2020 nachweislich verbindlich bestellen bzw. in Auftrag geben.
Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich. Die Nachweise sind im Rahmen der allgemeinen Aufbewahrungsfristen aufzubewahren und auf Verlangen vorzuzeigen.
Unbeachtet obiger Erleichterungen bleibt es dabei, dass die technisch notwendigen Anpassungen und Aufrüstungen der elektronischen Aufzeichnungssysteme, soweit möglich, umgehend durchgeführt werden muss und die rechtlichen Voraussetzungen unverzüglich zu erfüllen sind.
Das bedeutet für Sie als Anwender:
Sie müssen bis spätestens 30.09.2020 einen Nachweis über die beauftragte Aufrüstung Ihres Kassensystems mit einer TSE erbringen können. Diesen erhalten Sie ganz einfach mit dem TSE-Antrag über unsere Webseite hier.
Nichtbeanstandungsregelung in Hessen